Diese Regelung gilt nicht für Personen, die in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu Ihren Kunden bzw. Mandanten stehen, bzw. denen es standesrechtlich untersagt ist, diese Art von Prämien zu erhalten und/oder vertraute Informationen ihrer Kunden/Patienten/ Klienten weiterzugeben.
Wir behalten uns das Recht vor, Immobilienobjekte, Eigentümer oder Tippgeber ohne Nennung von Gründen abzulehnen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Bei mehreren Tipps zu einem Objekt erhält nur der erste Tippgeber Erstprämie und Prämie.
Der Tippgeber erhält von uns aufgrund unserer Verschwiegenheitsverpflichtungen keinerlei Information über den Inhalt des Maklervertrages oder des Grundstückskaufvertrages.
Vermeiden Sie, dass der Eigentümer sich von Ihnen belästigt oder unter Druck gesetzt fühlt. Unaufgeforderte Anrufe bei einem Ihnen unbekannten Eigentümer oder auch gezielte Täuschung von Eigentümern sind gesetzlich verboten. Verstöße führen dazu, dass keine Tipp-Provision gezahlt wird.
Informieren Sie ihn auch darüber, dass Sie unter Umständen für die Empfehlung eine Tipp-Prämie erhalten. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie auch als privater Tipp-Geber Erstprämie und Prämie unter Umständen als sonstige Einnahme versteuern müssen, sobald diese Zahlungen den einmaligen Freibetrag von 256,00 Euro p.a. erreichen (§ 22 Abs. 3 EStG).
Sofern Sie als Tipp-Geber nicht regelmäßig handeln, sind Sie aber von der Umsatzsteuerpflicht befreit, weil kein unternehmerisches Handeln vorliegt (§ 1 Abs. 1 UStG). Für die Einhaltung der Vorgaben des Steuerrechts sind Sie verantwortlich. Informieren Sie sich hierzu bei Ihrem Steuerberater o.ä.